Vereinsrecht

Mitglied werden

Einladung

Wir woll’n das Bad erhalten

und heute neu gestalten,

was 1908 (Neunzehnhundertacht)

die Alten schon gedacht.

„Wasser, Luft und Sonnenschein

Helfen die gesund zu sein.“

Willst du uns unterstützen,

Dem Allgemeinwohl nützen,

Dann tritt doch ein

In unsern Badverein.

Christina Weber (Gründungsmitglied)

Unser Mitgliedsantrag kann hier heruntergeladen werden. Wer will kann gleich einige Daten im pdf-Formular ausfüllen, oder einfach ausdrucken und per Hand eintragen.

Mitgliedsantrag zum Download

Satzung

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Der Verein führt den Namen „Badfreunde Ebersbach 1908“ und hat seinen Sitz in 02730 Ebersbach-Neugersdorf.

Er ist beim Vereinsregister Dresden eingetragen.

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Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu Satzungszwecken verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

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Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Badebetriebes im Bereich Grundstückspflege, Werterhaltung und Kassentätigkeit. Zweck des Vereines ist weiterhin die Unterstützung der Allgemeinheit durch die Förderung des Schwimmsports und die Förderung der Heimatpflege durch die Bewahrung der Tradition des historischen Freibads in Ebersbach-Neugersdorf / Ortsteil Ebersbach und seine dauerhafte Erhaltung für den öffentlichen Badebetrieb. Sein Ziel ist es, die Attraktivität des Freibads zu erhöhen.

Umfang und Art der ehrenamtlichen Tätigkeiten im Freibad Ebersbach finden in Absprache mit der Stadt Ebersbach-Neugersdorf oder dem zukünftigen Träger des Bades und/bzw. mit dem/der zuständigen Schwimmmeister/in statt.

Die Ziele des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Zuschüsse, ehrenamtliche Leistungen und andere Formen öffentlicher und privater Förderung erreicht.

§4

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu unterstützen.

Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Angabe von Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift. Der Vorstand entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses der Rückstand der Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von 2 Monaten beglichen wird.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen und die Satzung des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitgliedsbeiträge des Vereins werden in der durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

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Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

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Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand und

eventuell zu bildende Arbeitsgruppen.

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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Einberufung der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn dies von 25% aller Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Im Falle einer Pattsituation ist eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten durchzuführen.

Stimm- und wahlberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahres

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.

• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer. 

• Wahl von zwei Kassenprüfern auf dei Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

• Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer.

• Beschlussfassung über Anderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch etwaige Auflagen der Finanzverwaltung mi Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig der Änderung oder die Ergänzung des Finanzamtes bedürfen sollten, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Beschlussfassung über die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§9

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt, welche auch über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet.

 Zum Vorstand gehören

– Vorsitzende(r)

– Stellvertreter(in)

– Kassierer(in)|

– Beisitzer(in)

Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Blockwahl ist dabei möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich. Für die Mittelverwendung ist ein Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder notwendig

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

• Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.

• Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

• Absprachen über die zu erbringenden ehrenamtlichen Tätigkeiten.

§10

Die Arbeitsgruppen sind Organe des Vereins und werden je nach Erfordernis gebildet. Ihnen hat jeweils ein Vorstandsmitglied vorzustehen. In Arbeitsgruppen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten, sofern sie den Bestimmungen der Satzung unterliegen und sich mit ihrem Handeln der Billigung des Vorstands vergewissern.

§11

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt und einer Sperrfrist von 1Jahr an die Stadt Ebersbach-Neugersdorf, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Schwimmsports der Freibäder in Ebersbach-Neugersdorf zu verwenden hat. Kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, ist das Vereinsvermögen für einen unmittelbar gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, oder der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern, auch die des/der Vorsitzenden, seines/ihrer Stellvertreters/in, des/der Kassiere/in und des/der Beisitzer/in werdenausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§13

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mailadresse, eventuell Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert (DS-GVO).

Eine Datenschutzerklärung wird bei Eintritt in den Verein ausgehändigt.

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Die Satzung wurde am Donnerstag, den 11.01.2024 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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